AGBR-Ausschuss für Datenschutz
Datenschutz im betrieblichen Alltag
Arbeitnehmer sollen in ihrem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber geschützt werden.
Besondere Beachtung verlangt der Einsatz von techn. Kontrolleinrichtungen wie Zeiterfasssungsgeräte, Kameras und EDV-Anlagen.
Mit Hilfe von Personalabrechnungs- und Informationssystemen, Zeiterfassungs- und Betriebsdatenerfassungssystemen, digitalen Telefonanlagen usw. können eine große Anzahl personenbezogener Daten von Arbeitnehmern gespeichert und ausgewertet werden. Allein durch die Benutzeridentifikation fallen jede Menge personenbezogener Daten an - wer, wie, mit wem oder was, wie lange- kommuniziert hat. Alle diese Daten können jederzeit abgerufen werden, nach Merkmalen sortiert, mit anderen Dateien verknüpft und für eine systematische Langzeitüberwachung genutzt werden.
Die Unmöglichkeit für die Arbeitnehmer, sich der Kontrolle zu entziehen, den Wegfall der "Gnade des Vergessens" und den Kontextverlust der Datenerhebung wertet der Gesetzgeber als eine besondere Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Deshalb räumt er den Betriebs- und Personalräten ein Mitbestimmungsrecht ein bei der Einführung und Anwendung von techn. Einrichtungen, die es ermöglichen, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber diese auch überwachen will.
Nun bedeutet Mitbestimmung nicht nur nein sagen. Vielmehr geht es darum, Regeln für den Umgang mit diesen Techniken zu vereinbaren, um die Mitarbeiter in ihren Persönlichkeitsrechten zu schützen und negative arbeitsrechtliche Konsequenzen zu verhindern.
Eine solche Vereinbarung muss mindestens enthalten
- ein grundsätzliches Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- Konkretes zum Umgang mit personenbeziehbaren Daten
- die Zweckbestimmung, die vorgesehenen Auswertungen und die Löschungsfristen der erhobenen personenbeziehbaren Daten.
Eine ausreichende Qualifizierung der Mitarbeiter und der Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes beim Einsatz neuer Techniken sollte mit vereinbart werden.
Eine wesentliche Aufgabe der AGBR ist, den Informations- und Erfahrungsaustausch der Betriebs- und Personalräte (BR und PR) der Forschungseinrichtungen zu fördern.
Deshalb treffen sich die Mitglieder des AGBR-Ausschusses Datenschutz zweimal im Jahr, um neue Entwicklungen zum Einsatz von DV-Techniken und deren Auswirkungen in den Betrieben zu diskutieren und Regelungsziele auszutauschen. Darüber hinaus wollen wir auf neue Entwicklungen reagieren.
So beteiligen wir uns an der Positionierung von Forderungen zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. "Gläserne Beschäftigte" durch Videoüberwachungen, Kontrollen der E-Mail- und Internet-Nutzung und durch die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen dürfen nicht entstehen. Gentests dürfen weder in Anbahnung noch während eines Arbeitsverhältnisses verlangt oder durchgeführt werden. Die Erhebung und Nutzung von Gentests muss grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sind allenfalls im eigenen Interesse der oder des Beschäftigten denkbar und durch das Gesetz präzise zu beschreiben. Trotz des Verbots erlangte Erkenntnisse dürfen im Arbeitsverhältnis nicht verwendet werden.
Sprecher des Ausschusses ist Rolf Schmitt, DKFZ, Heidelberg